Statuten des Vereins "Theater in Baden"

 

  1. Name und Sitz

    Artikel 1

    Unter dem Namen ‚Theater in Baden’ besteht in Ennetbaden ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB.

     


     

  2. Zweck

    Artikel 2

    Der Verein organisiert und führt Theaterprojekte durch. Diese finden hauptsächlich in der Region Baden aber auch an anderen Orten statt.

    Artikel 3
    Der Verein verfolgt keinen wirtschaftlichen Zweck und ist unabhängig von politischen, sozialen oder religiösen Zielen und Bestrebungen.

     


     

  3. Mittel

    Artikel 4

    Der Verein wird finanziert durch:
    - Einnahmen resultierend aus der Durchführung von Theaterprojekten
    - Beiträge von Gönnern und Sponsoren.

 

Artikel 5
Das Vereinsvermögen haftet ausschliesslich für alle Verpflichtungen des Vereins.

 

Artikel 6
Die Mitglieder haben keinen Rechtsanspruch auf Gewinnanteile aus dem Vereinsvermögen.

 


 

  1. Organisation

    Artikel 7

    Die Organe des Vereins sind:
    - Die Generalversammlung (Artikel 8-10)
    - Der Vorstand (Artikel 11-12)
    - Die Revision (Artikel 13-14)

    Artikel 8
    Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie entscheidet in folgenden Angelegenheiten:
    - Wahl des/r Präsidenten/In, des/r Kassiers/In, der weiteren Vorstandsmitglieder sowie der
       Kontrollstelle
    - Abnahme der Geschäftsperiodenrechnung und des Berichtes der Kontrollstelle
    - Revision der Statuten
    - Auflösung des Vereins oder Umwandlung in eine andere Rechtsform


    Artikel 9

    Die Generalversammlung entscheidet mit dem einfachen Mehr der anwesenden Stimmen. Ausnahme vom einfachen Mehr besteht für Beschlüsse gemäss Art. 8 lit. c, d. Hier entscheidet die Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen.

    Artikel 10
    Die Generalversammlung findet nicht regelmässig statt. Sie wird vom Vorstand einberufen. Die Einberufung erfolgt auch von Gesetzes wegen, wenn sie mindestens von einem Fünftel der Mitglieder verlangt wird. Die Versammlung wird schriftlich protokolliert.

    Artikel 11
    Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind.

    Artikel 12
    Der Vorstand setzt sich aus dem/der Präsidenten/In, dem/des Kassiers/In und einer beliebigen Anzahl weiterer Vorstandsmitglieder zusammen. Der Vorstand ist für unbestimmte Zeit gewählt.

    Artikel 13
    Die Kontrollstelle besteht aus einem/r oder zwei Revisoren/Innen aus dem Kreis der Mitglieder. Sie wird von der Generalversammlung für unbestimmte Zeit gewählt.

    Artikel 14
    Die Kontrollstelle prüft die Geschäftsperiodenrechnung des Vereinsvermögens und erstattet darüber der Generalversammlung Bericht.

     


     

  2. Mitgliedschaft

    Artikel 15
    Der Vorstand entscheidet über Ein- oder Austritt einzelner Mitglieder. Er kann darüber ohne Angabe von Gründen entscheiden.

    Artikel 16
    Die Mitglieder bezahlen keinen Mitgliederbeitrag.

     


     

    Rechnungsabschluss

  3. Artikel 17

    Der Vorstand entscheidet über die jeweilige Dauer einer Geschäftsperiode, welche sich über mehrere Jahre erstrecken kann. Auf Ende der Geschäftsperiode ist die Rechnung abzuschliessen.

     


     

    Auflösung

  4. Artikel 18
    Die Generalversammlung kann jederzeit die Auflösung des Vereins beschliessen.
    Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
    Im Falle der Umwandlung des Vereins in eine andere Rechtsform bestimmt die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes die Modalitäten.

     


     

  5. Schlussbestimmungen
    Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
    Diese Statuten treten am Tage ihrer Annahme durch die Gründungsversammlung vom 15.06.2003 in Kraft.

Ennetbaden, den 10. Juni 2007